AGB PV Montage

Allgemeine Geschäftsbedingungen von PEHN Solar Montagen


Unternehmen
Firma: PEHN Bootsbau GmbH
Anschrift: Palmsdorf 107b, 4864 Attersee
Geschäftsführer: Jörg Keplinger

Bei Fragen zu Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter mit einer E-Mail unter info@pehn.solar

  • Geltungsbereich

1.1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens PEHN Bootsbau GmbH, kurz PV Montagefirma) erfolgen ausschließlich auf Grundlage und unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende, in unseren Verkaufsbedingungen nicht enthaltene, abweichende und neue Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt oder im Einzelfall mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart.

1.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Das Angebot der PV Montagefirma ist bis zur Annahme durch den Kunden d.h. Unterfertigung des Auftrages unverbindlich.

1.3. Mit der Auftragsbestätigung anerkennt der Kunde die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Geschäftsbedingungen. Die Zustellung des Auftrags via Brief oder email ohne Widerruf binnen 7 Tagen bzw. die schriftliche Einwilligung des Auftraggebers via E-Mail gilt als Angebots-Annahme bzw. Auftragsbestätigung. 

  • Lieferung und Leistungsumfang

2.1. Lieferfristen sind unverbindlich und beginnen nicht vor Vorlage sämtlicher technischer und sonstiger Ausführungsdetails, Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung, völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung, und/oder der Rücksendung der von unserem Vertragspartner unterfertigten Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Nur im Falle eines von uns verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Vertragspartner frei unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf und schriftlich erfolgen muss, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art, wie insbesondere auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft am Leistungsverzug grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

2.2. Die Leistungen der PV Montagefirma umfassen bei Abschluss eines Wartungsvertrages einer Solaranlage auch die Wartung, Anpassung oder Überprüfung einer bestehenden oder noch zu errichtenden Anlage, die Zu- und Ableitungen zu den Solarkollektoren sowie sonstiger Einrichtungen im Zusammenhang mit einer bestehenden oder noch zu errichtenden Solaranlage. Bei reinem Kollektortausch oder PV-Modultausch sind diese Leistungen ausdrücklich nicht umfasst.

2.3. Die Leistungen der PV Montagefirma umfassen insbesondere nicht die Demontage und Entsorgung von Indach-Altkollektoren oder Indach-Photovoltaikmodulen und die danach notwendige Dacheinkleidung. Die PV Montagefirma ist im eigenen Ermessen berechtigt, in Bezug auf Alt-Kollektoren oder -modulen bestehendes Befestigungsmaterial (z.B. Stockschrauben) bei der Montage von Kollektoren zu verwenden und zu verwerten.

2.4. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Leistungs-Abweichungen bzw. -Änderungen die sich im Zusammenhang mit der Montage als erforderlich erweisen und nicht vorhersehbar waren (z.B. zusätzliche Befestigungen oder dass aufgrund mangelhaften Unterbaus oder unerwarteter Hindernisse weniger PV Module als geplant montiert werden können), gelten als vorweg genehmigt.

2.5. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass im Rahmen der Montage hervortretende und nicht erkennbare Umstände, insbesondere solche in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Unterbaus, eine Anpassung des Leistungsumfangs erfordern können. Der Kunde wird PV Montagefirma die angemessenen Zusatzkosten für den dadurch verursachten Zusatzaufwand vergüten.

2.6. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und ermächtigt die PV Montagefirma entsprechend, dass im Zusammenhang mit den Leistungen gemäß Punkt. 2.1. die Abschaltung der Solar- oder PV-Anlage für die Dauer der Demontage- und Montagearbeiten erforderlich ist. Die Kosten und allfällige Nachteile aus der Abschaltung der Solar-Anlage sind ausschließlich vom Kunden zu tragen.

2.7. Von uns ausgearbeitete oder bearbeitete Pläne, Skizzen, technische Ausarbeitungen oder Vorschläge, Muster und dergleichen sind unser geistiges Eigentum. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, sind diese wie auch Kostenvoranschläge bzw. Angebote angemessen zu entlohnen.

2.8. Änderungen an Konstruktionen, Aussehen und Ausführung geringe Abweichungen sowie Ausführungsrichtlinien behalten wir uns vor, soweit sie notwendig und technisch zumindest gleichwertig sind.


Pflichten des Auftraggebers

3.1. Der Kunde hat sämtliche Maßnahmen zu setzen und Vorkehrungen zu treffen, die für eine ungehinderte und zügige Leistungserbringung durch die PV Montagefirma erforderlich und nützlich sind. Dazu zählt vor allem die Demontage und fach- und umweltgerechte Entsorgung Alt-Kollektoren oder Indach-PV-Modulen und die danach notwendige Neueinkleidung des Daches.

3.2. Der Kunde hat allfällige erforderliche Bewilligungen, sonstige Zustimmungen Dritter sowie notwendige Meldungen an Behörden auf eigene Kosten zu veranlassen. Ebenso ist der Kunde für die Förderabwicklung selbst verantwortlich. Förderungen – welcher Art auch immer – werden den Kunden von den jeweiligen Förderstellen zugesagt und ggfs. ausbezahlt (Bund, Land, Gemeinde etc.) und niemals von der PV Montagefirma. Die Förderabwicklung und -unterstützung sind ausdrücklich nicht im Leistungsumfang enthalten, außer dies wird entgeltlich unter einem eigenen Punkt im Angebot schriftlich festgehalten. PV Montagefirma haftet nicht dafür, den Kunden über sämtliche mögliche oder auch nur naheliegende Förderungsmöglichkeiten vollständig aufgeklärt zu haben. Daher sind auch keine Ansprüche weder der Höhe nach noch dem Grunde nach daraus ableitbar.

3.3. Die Energie-Kosten für die Demontage und Montage sowie das Wasser für einen Probebetrieb trägt der Kunde.

3.4. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass während des vereinbarten Zeitfensters für Warenlieferungen, für die Demontage und Montage sowie die Abholung der Alt-Kollektoren bzw. Alt-Modulen eine mit der Sachlage vertraute und unbeschrankt geschäftsfähige Person am Leistungsort anwesend und ermächtigt ist, die Ware und/oder Leistungserbringung entgegen zu nehmen, sowie gegebenenfalls die erforderlichen Räume für Demontage und Montage, die An- und Ablieferung sowie die Lagerung jederzeit für PV Montagefirma zugänglich zu machen. Allfällige Verzögerungen und Kosten und sonstige Nachteile aus einer Verletzung dieser Bestimmung hat der Kunde zu tragen.

3.5. Der Kunde hat gegebenenfalls der PV Montagefirma bis zum Zeitpunkt des vollständigen Abschlusses der Leistungserbringung kostenlos den erforderlichen sicheren Platz für die Lagerung der Solarkollektoren, der Alt-Kollektoren bzw. Photovoltaikmodulen sowie sonstigen Materials und von Maschinen bereit zu stellen.

3.6. Der Kunde erklärt, gegenüber PV Montagefirma sämtliche Angaben über Lage und Beschaffenheit der Solar-/ PV-Anlage, sowie der Umgebung der Solar-PV/-Anlage rechtzeitig vor Erteilung des Auftrags wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu haben. Der Kunde hat PV Montagefirma unverzüglich zu warnen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Funktionalität der Solar- oder PV-Anlage oder der Solarkollektoren einschränken könnten.

3.7. Der Kunde wird nach Fertigstellungsanzeige durch PV Montagefirma unverzüglich auf eigene Kosten bei der Abnahme der Solarkollektoren bzw. der PV-Module mitwirken und außer in begründeten Fällen Lieferscheine und Abnahmeprotokolle fertigen.

3.8. Der Kunde räumt der PV Montagefirma zeitlich unbeschränkt das Recht ein, sämtliche Maßnahmen zu setzen, die erforderlich oder nützlich sind, um die Produktsicherheit der Solarkollektoren oder PV-Modulen zu gewährleisten, Mängel zu beheben und allfällige (Serien-) Fehler zu testen und zu beheben. Der Kunde gewährt der PV Montagefirma insofern zeitlich unbeschränkt und auch nach Abschluss der beauftragten Leistungen nach entsprechender Vorankündigung jederzeit Zutritt zur Solar-Anlage.

3.9. Wir sind nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen, etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen (zB Statik -Gutachten zur Dachkonstruktion etc.). Der Vertragspartner garantiert die Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen/Stoffe. Wir sind nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten, etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umstände und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbarer bzw. versteckter Untauglichkeit der vom Käufer beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen des Vertragspartners.

3.10 Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass seine Dach Struktur den statischen Anforderungen lt. den vorgelegten Lastenberechnung durch die PV Anlage und den entsprechenden Wind und Schneelasten gerecht wird. Das Dach sollte ein maximales Alter von 30 Jahren nicht übersteigen und die Statik ist vorher mit Zimmermann bzw. Dachdecker bzw. entsprechenden Fachleuten zu überprüfen. Die Last der PV Anlage und der Monteure soll mit sicher getragen werden.

3.11 Gebrochene Ziegel werden durch entweder durch vorhandene Reserveziegel des Hausbesitzers oder Ersatz-Blechpfannen unter den PV Modulen ersetzt. Die Blechersatz-Ziegel bieten wir auf allen Baustellen mit an da es mit herkömmlichen Ton oder Betonziegeln bei ungewöhnlich hohen Schnee-lasten leichter zum Ziegelbruch kommen kann.

3.12 Der Auftraggeber hat Sorge zu tragen, dass der Hausbesitzer die PV Anlage gegen Sturm, Hagel, Blitz etc. versichert damit eine entsprechende auch vorläufige Deckung der gesamten Anlage inkl. Geräten auch schon während der Baustelle besteht.

 

  • Warenlieferung und Leistungserbringung

4.1. PV Montagefirma ist bestrebt, die vereinbarten Liefer-, Montage- und Wartungstermine einzuhalten, wobei der Kunde Verzögerungen, die nicht ausschließlich in der Sphäre von PV Montagefirma liegen, insbesondere Kapazitätsengpässe bei Vorlieferanten oder Verzögerungen durch Umwelteinflüsse, genehmigt. PV Montagefirma wird den Kunden nach Möglichkeit jeweils im Vorfeld von allfälligen Verzögerungen informieren.

4.2. Werden die Lieferung und/oder der Beginn der Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert, verlängern sich Leistungsfristen und Termine entsprechend.

4.3. Kann die Lieferung bzw. Leistung nicht längstens binnen einer Nachfrist von 28 Tagen ab dem Ende der vereinbarten Frist abgeschlossen werden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag durch entsprechende Erklärung gegenüber der PV Montagefirma zurückzutreten. In diesem Fall ist PV Montagefirma verpflichtet, dem Kunden allfällige erhaltene Zahlungen für nicht gelieferte Ware und nicht erbrachte Leistungen rückzuerstatten.

4.4. PV Montagefirma ist berechtigt Warenlieferungen, die Demontage und Montage, sowie einen allfälligen Abtransport von Alt-Kollektoren, sowie sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung, selbst oder durch beauftragte Dritte vorzunehmen, die in diesem Fall als Subunternehmer für die PV Montagefirma tätig werden. Allenfalls von PV Montagefirma beauftragte Dritte sind zur Ausfolgung der Rechnung, Aushändigung und Entgegennahme von Lieferscheinen und Abnahmeprotokollen, sowie einem allfällig vereinbarten Inkasso für die PV Montagefirma berechtigt.

4.5. Lieferungen und Leistungen erfolgen an die/der vom Kunden bekannt- gegebene Adresse. Für den Fall unrichtiger, unvollständiger oder unklarer Angaben trägt der Kunde die daraus resultierenden Nachteile.

4.6. Die PV Montagefirma ist berechtigt, die Lieferung und Leistungserbringung auch in Teilen und schrittweise durchzuführen.

Es können Teilabschnittrechnungen gestellt werden. Aufgrund von Rohstoffengpässen auf den Weltmärkten, auf die wir keinen Einfluss haben, können mögliche nachträgliche Preiserhöhungen unabdingbar sein.

Für Notfälle behalten wir uns das Recht vor, einzelne Komponenten gegen gleichwertige, oder höherwertige, zu tauschen, ohne Einfluss auf den Positionspreis.

Die, in den einzelnen Positionen angeführten Preise behalten ihre Gültigkeit solange der Marktpreis stabil ist und die Anlage dem Umfang und Rahmen des Angebots getreu bleibt.

4.7. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht mit Ablieferung am vereinbarten Ort bzw. Übergabe an den Kunden bzw. seinen Vertreter auf den Kunden über.

4.8. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigung an Geräten und Werkzeug der PV Montagefirma und an von der PV Montagefirma zur Leistungserbringung Beauftragten sind von dem Kunden zu verantworten.

4.9. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich frei Haus. Kann die Lieferung zu dem vereinbarten Liefertermin aus Gründen nicht erfolgen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind, so ist der Kunde verpflichtet, für jeden weiteren Zustellversuch die daraus resultierenden Versand- und Lieferkosten zu tragen.

4.10. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation und allfällige Mängel zu untersuchen. Allfällige Schäden oder Mängel sind PV Montagefirma unverzüglich mitzuteilen. Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind („Verbraucher“), sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche verpflichtet, PV Montagefirma unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Werktagen ab Kenntnis, von allfälligen Mängeln zu informieren.

4.11. Konventionalstrafe: Unbeschadet vom Eintritt oder vom Umfang eines tatsächlich eingetretenen Schadens sind wir berechtigt, für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung der vereinbarten Leistung, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu verrechnen.

  • Entgelt und Zahlungen

5.1. Preise sind nicht als Pauschalpreise zu verstehen. Für vom Kunden beauftragte Leistungen, die im Angebot keine Deckung finden, hat die PV Montagefirma Anspruch auf das angemessene Entgelt.

5.2. Zahlungen sind prompt und ohne Abzug zu leisten.

5.3. Die Berechtigung zum Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

5.4. Ist eine Anzahlung vereinbart, ist PV Montagefirma zur Warenlieferung und/ oder Leistungserbringung erst nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung verpflichtet.

5.5. Im Fall eines Zahlungsverzuges werden für Kunden, die Verbraucher sind, Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr und für Unternehmer 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (insbesondere Skonti und Rabatte).

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der PV Montagefirma nur insofern zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von PV Montagefirma anerkannt sind. Kunden die Verbraucher sind, steht eine Aufrechnungsbefugnis darüber hinaus dann zu, wenn Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen und im Fall der Zahlungsunfähigkeit der PV Montagefirma.

5.8. Der Kunde verpflichtet sich bei Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen alle der PV Montagefirma für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung angemessenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu ersetzen. Mahnspesen für jede einzelne Mahnung durch die PV Montagefirma werden pauschal in Höhe von EUR 40,- in Rechnung gestellt.

5.9. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung netto ab Lager ohne Verpackung und ohne Kommissionierungsentgelt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung eine unvorgesehene, nicht von uns beeinflussbare Änderung der Preiskalkulation bestimmenden Umstände eintritt. Dies gilt insbesondere für Preisschwankungen von Vorlieferanten, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben und Frachten, sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung/Leistung unmittelbar oder mittelbar betroffen bzw. verteuert wird.

  • Garantie

6.1. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen von uns stellen lediglich gesetzliche (verlängerte)Gewährleistungs- und keine Garantiezusagen dar. Bei berechtigter Inanspruchnahme der Garantie ist die PV Montagefirma nach eigener Wahl zur Behebung des Mangels oder zum Austausch des betroffenen Solarkollektors oder des PV-Moduls verpflichtet.

6.2. Für Photovoltaik-Module, Montagegestell und Wechselrichter gilt die Garantie des Herstellers.

6.3 Die Sonnenkollektoren wurden ausschließlich durch PV Montagefirma montiert und installiert und bei dieser gekauft und von dieser abgenommen;

(ii) aufgetretene Mängel, die zur Inanspruchnahme der Garantie berechtigen, wurden PV Montagefirma unverzüglich bekanntgegeben;

(iii) ein Nachweis über die durch die PV Montagefirma durchgeführte 2-jährliche Überprüfung und Wartung der Solarkollektoren liegt vor; und

(iv) es liegt kein sonstiger Grund vor, der einen Haftungsausschluss (Punkt 8.) begründet.

6.4. Aus ein und demselben Sachverhalt können nicht gleichzeitig Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung oder Schadenersatz geltend gemacht werden.

  • Gewährleistung

7.1. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, beträgt ein Jahr ab Übergabe. Der Übergabezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, jedoch spätestens das Datum der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch PV Montagefirma und den Kunden. Verweigert der Kunde ohne berechtigte Gründe die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, ist das Datum der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch PV Montagefirma maßgeblich.

7.2. Für den Fall eines zu Recht bestehenden und zeitgerecht gerügten Mangels, ist PV Montagefirma nach eigener Wahl zur Behebung des Mangels oder zum Austausch verpflichtet. Ist die Behebung des Mangels nach zumindest zwei Behebungsversuchen fehlgeschlagen oder ist PV Montagefirma nicht in der Lage den Austausch vorzunehmen, ist der Kunde berechtigt, Preisminderung oder für den Fall, dass es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung zu verlangen.

  • Haftungsausschluss

8.1. Für allfällige Schäden im Rahmen der Auftragsausführung haftet die Montagefirma nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Personen-schäden. Der Ersatz von Mangel-folgeschäden bzw. Produkthafung und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.

8.2. Im Rahmen der Montage- und Demontage-Arbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Teilen der Solar-Anlage, sowie am Dach oder Mauerwerk entstehen. Eine Haftung der PV Montagefirma aus solchen Schäden besteht nur bei Verschulden der PV Montagefirma.

8.3. Die Haftung bei Kollektoren und PV-Modulen  für Glasbrüche, Glaskratzer, Frostschäden, Überdruck, witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Küstenregionen oder Industriegebiete), sonstige mechanische Beschädigungen oder Veränderungen, die nicht von PV Montagefirma zu verantworten sind, für Beschädigungen aufgrund von höherer Gewalt sowie Beschädigungen oder Mängel, die auf unsachgemäße Wartung, Gebrauch oder Betrieb zurückzuführen sind, sowie für Farbabweichungen und -veränderungen, natürliche Abnützungserscheinungen, so- wie Beeinträchtigungen, die keinen Einfluss auf die Funktion des Kollektors haben, ist ausgeschlossen.

8.4. Soweit im Rahmen der Auftragserteilung die Bekanntgabe von Spezifikationen, wie insbesondere Maße, vorhandene Anschlüsse und ähnliches erforderlich ist, liegt die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit dieser Spezifikationen beim Kunden.

8.5. PV Montagefirma übernimmt keine Haftung dafür, dass die durch die PV Montagefirma gelieferten Kollektoren mit der bestehenden Solar-Anlage kompatibel sind und nach Installation ohne Einschränkung durch den Kunden genutzt werden können. Bei Zweifeln an der Kompatibilität hat der Kunde selbst für die rechtzeitige fachgerechte Ausführung der erforderlichen Anpassungsarbeiten an der Solar-Anlage Sorge zu tragen. Die Haftung (einschließlich einer Gewährleistung) der PV Montagefirma ist ausgeschlossen, wenn die Solar-Anlage oder sonstige Anlagen des Kunden nicht mit den von der PV Montagefirma installierten Kollektoren kompatibel oder nicht in einem einwandfreien technischen und betriebsbereiten Zustand sind und dieser Umstand für den Mangel oder den Schaden kausal ist.

8.6. Der Ausschluss der Haftung umfasst auch einen Ausschluss der Haftung gegenüber Organen, Mitarbeitern, Vertretern und Gehilfen der PV Montagefirma.

8.7. Schadenersatzansprüche von Kunden, die nicht Verbraucher sind, sind bei sonstigem Verfall längstens binnen 6 Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.

 

  • Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgelts, bleibt die vertragsgegenständliche Ware im Eigentum der PV Montagefirma.

9.2. Noch nicht zur Gänze bezahlte Ware, darf durch den Kunden weder verpfändet noch weiterveräußert werden. Jede Verfügung über die Ware seitens des Kunden ist bis zur vollständigen Bezahlung der Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PV Montagefirma unzulässig. Bei Zustimmung zur Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung als zugunsten der PV Montagefirma verpfändet.

9.3. Sollte die unter aufrechtem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen von exekutiven Schritten gepfändet werden, so verpflichtet sich der Kunde die PV Montagefirma unverzüglich davon zu verständigen und Dritte darauf hinzuweisen, dass es sich um Vorbehaltseigentum der PV Montagefirma handelt und alle zumutbaren Schritte in die Wege zu leiten, um die diesbezügliche Exekution zur Einstellung zu bringen.

  • Rücktrittsrecht für Verbraucher

10.1. Die Bestimmungen dieses Punkt 10. gelten ausschließlich für Kunden die Verbraucher sind.

10.2. Der Kunde kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Erklärung des Rücktritts gemäß Punkt 10.2. ist an keine bestimmte Form gebunden.

10.3. Wünscht der Kunde, dass die PV Montagefirma noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß Punkt 10.2. mit der Vertragserfüllung beginnt, so hat der Kunde der PV Montagefirma schriftlich ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen zu übermitteln.

10.4. Kein Rücktrittsrecht des Kunden besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die PV Montagefirma mit der Montage der neuen Solarkollektoren oder PV-Modulen begonnen hat oder die Ware bereits an den Kunden ausgeliefert wurde.

10.5. Tritt der Kunde gemäß Punkt 10.2. vom Vertrag zurück, so wird die PV Montagefirma alle vom Kunden allenfalls bereits geleisteten Zahlungen, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zurückerstatten. Die PV Montagefirma wird hierfür dasselbe Zahlungsmittel verwenden, dessen sich der Kunde für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat. Die PV Montagefirma kann die Rückzahlung an den Kunden verweigern, bis der Kunde entweder die Ware wieder zurückerhalten oder der Verbraucher der PV Montagefirma einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat.

10.6. Tritt der Kunde gemäß Punkt 10.2. von einem Kaufvertrag zurück, hat der Kunde eine allenfalls bereits empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an die PV Montagefirma zurückzustellen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird.

 

  • Schutzrechte

11.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und damit vergleichbare Unterlagen, die von der PV Montagefirma bereitgestellt werden oder mit dem Beitrag der PV Montagefirma entstanden sind, sind im Ausmaß des Beitrags der PV Montagefirma das geistige Eigentum der PV Montagefirma.

11.2. Diese Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und damit vergleichbare Unterlagen dürfen ausschließlich im Rahmen der Geschäftsverbindung des Kunden mit der PV Montagefirma für Zwecke der Auftragsausführung verwendet werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung sowie eine Weitergabe (auch auszugsweise) an Dritte, sind ohne vorhergehende Zustimmung der PV Montagefirma ausgeschlossen.

  • Datenschutz und Datenverwendung

12.1. Der Kunde stimmt der Verwendung der durch ihn im Rahmen der Bestellung und Auftragsabwicklung bekanntgegebenen Daten durch die PV Montagefirma zu. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten durch die PV Montagefirma erfolgt zum Zweck der Auftragsabwicklung, der Durchführung des Zahlungsverkehrs, der Kundenevidenz und der Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer dies ist für die Vertragsabwicklung, wie beispielsweise die Lieferung oder Montagetätigkeiten durch Dritte, erforderlich.

12.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, insbesondere den Kreditschutzverband von 1870, übermittelt werden dürfen.

12.3. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er auch nach Auftragsdurchführung von PV Montagefirma weitere Informationen über Leistungen und Produkte der PV Montagefirma erhält.

12.4. Diese Zustimmungen zur Datenverwendung können vom Kunden durch entsprechende Erklärung gegenüber der PV Montagefirma widerrufen werden. Insofern und insoweit dadurch die Leistungserbringung der PV Montagefirma eingeschränkt oder behindert wird, sind die daraus entstehenden Nachteile vom Kunden zu tragen.

12.5 Licht­bilder und Film­werke sind urhe­ber­recht­lich geschützte Werke. Alle Urheber- und Leis­tungs­schutz­rechte der PV Montagefirma stehen ausnahmslos der PV Montagefirma zu. Die PV Montagefirma hat das (meist) ausschließ­liche Verwer­tungs­recht, d.h. das ausschließ­liche Recht, das Licht­bild zu verviel­fäl­tigen, zu verbreiten, durch opti­sche Einrich­tungen öffent­lich vorzu­führen, durch Rund­funk zu senden und der Öffent­lich­keit zur Verfü­gung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der PV Montagefirma erteilten Nutzungs­be­wil­li­gung zulässig.

12.6 Das Eigentum an jegli­chen Bild­da­teien steht ausschließ­lich der PV Montagefirma zu. Ein Recht auf Übergabe digi­taler Bild­da­teien und Nutzung im Umfang der Nutzungs­be­wil­li­gung besteht nur nach ausdrück­li­cher schrift­li­cher Verein­ba­rung und betrifft mangels abwei­chender ausdrück­li­cher Verein­ba­rung nur eine zwischen der PV Montagefirma und dem Kunden einver­nehm­lich fest­zu­set­zende Auswahl der herge­stellten Bild­da­teien.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Übrigen hiervon unberührt.

Recht, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.

Für allfällige Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes zuständiges Gericht: BG Vöcklabruck bzw. LG Wels

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